Thomas Schneider

Fachanwalt für Erbrecht

 

 

Die Befugnis des Rechtsanwalts, den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ zu führen, wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Er belegt eine besondere, zusätzliche Qualifikation auf dem Gebiet des Erbrechts (§ 14f Fachanwaltsordnung / FAO) und setzt spezielle theoretische Kenntnisse sowie besondere praktische Erfahrungen des Rechtsanwalts voraus. So wird im Bereich des Erbrechts von dem Anwalt u.a. verlangt, innerhalb von drei Jahren die in der FAO festgelegten Fallzahlen sowie das geforderte Fallquorum erreicht zu haben. Darüber hinaus muss eine mindestens dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt vorliegen.

 

Entsprechend den Vorgaben der FAO hat der Fachanwalt für Erbrecht in folgenden Bereichen besondere Kenntnisse erworben:

 

  • Materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht

  • Internationales Privatrecht im Erbrecht

  • Vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung

  • Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft

  • Steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht

  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung

 

Diese besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines 120-stündigen Fachanwaltslehrgangs, dessen erfolgreiche Teilnahme er mit schriftlichen Leistungsnachweisen dokumentiert.

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