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Vortrag / Soziales

 

Elternunterhalt – Wann müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt leisten?

Seminarnr.:

VS1407

Referent:

RA Thomas Schneider, Fachanwalt für Sozialrecht

Termin:

08.07.2014                18:30 Uhr   bis   20:00 Uhr

Ort:

Kanzlei Scheunemann Schneider Rechtsanwälte, Landsberger Straße 480, 81241 München

Inhalt:

Wenn Eltern ins Pflegeheim kommen oder zuhause staatliche Hilfe für Pflegeleistungen in Anspruch nehmen, ziehen die   Sozialämter in Zeiten knapper öffentlicher Kassen häufig die Kinder zu Unterhaltsleistungen an ihre Eltern heran. Dieser Vortrag befasst sich unter besonderer Berücksichtigung aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs mit den Voraussetzungen und dem Umfang dieser Leistung von Kindern sowie mit möglichen Vermeidungsstrategien.

1.     Die Überleitungsanzeige des Sozialamts

2.     Ermittlung des relevanten Unterhaltsbedarfs der Eltern

3.     Bedürftigkeit der Eltern: Schoneinkommen oder Schonvermögen der Eltern? Rückforderung von Schenkungen (z. B. Immobilienveräußerungen der Eltern innerhalb der letzten 10 Jahre)?

4.     Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens der Kinder, Höhe des monatlichen Unterhaltsbeitrags

5.     Reaktionsmöglichkeiten auf die Unterhaltsforderung des Sozialamts

a.     Welche Auskünfte kann das Sozialamt von den Kindern verlangen und wo sind die Grenzen der Mitwirkungspflichten des Kindes gegenüber dem Sozialamt?

b.     Anfechtung des Überleitungsbescheids

c.     Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

d.     Geltendmachung rückständigen Elternunterhalts

e.     Vorrangige Haftung des Ehegatten / Lebenspartners des betroffenen Elternteils

f.      Haftung von Geschwistern des in Anspruch genommenen Kindes

6.     Sonderproblem „Schwiegerkindhaftung“: Muss der Ehegatte des Kindes des betroffenen Elternteils mit seinem Einkommen oder Vermögen für den Elternunterhalt mithaften?

7.     Tipps zur Vermeidung von späteren Elternunterhaltsforderungen

Mindest-TN:

8 Teilnehmer

Gebühr:

35,00 €