Aktuelles

20.06.2016

Sonderzahlung und Mindestlohn

Aufgrund § 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens EUR 8,50 je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Der Mindestlohn ist nach § 2 MiLoG spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

 

In Literatur und Rechtsprechung ist wegen der offenen Gesetzesformulierung umstritten, welche Leistungen des Arbeitgebers auf den Mindestlohn anzurechnen sind. Klarheit hat das Bundesarbeitsgericht nun hinsichtlich der Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld geschaffen: Diese Jahressonderzahlungen sind auf den Mindestlohn anzurechnen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Jahressonderzahlungen innerhalb der Fälligkeit, also bis spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats nach Leistungserbringung des Arbeitnehmers, gezahlt werden (BAG, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 135/16; PM des BAG Nr. 24/16).

 

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber die Jahressonderzahlungen in zwölf gleichen monatlichen Beträgen ausgezahlt. Die Jahressonderzahlungen waren daher als reguläres Einkommen zu berücksichtigen und das sonstige Festgehalt durfte den Mindestlohn unterschreiten.

 

In der Praxis ist stets einzelfallbezogen zu prüfen, welche Zahlungen „mindestlohnwirksam" sind, um straf- und bußgeldbewehrte Unterschreitungen des Mindestlohns – auch bei Anfall von Überstunden – in jedem Fall zu vermeiden.


(20.06.2016 - Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht Fabian Scheunemann)

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