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29.05.2017

Pflichtteilsklage - aber richtig !

Der Ehegatte bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die Abkömmlinge und unter Umständen die Eltern eines Verstorbenen haben immer dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie vom Verstorbenen durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden oder gegebenenfalls, wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben oder der Wert ihres Erbteils hinter ihrem unentziehbaren Pflichtteil zurückbleibt. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den oder die wahren Erben und besteht in einer Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

 

Normalerweise verjährt der Pflichtteilsanspruch am 31.12. des dritten Kalenderjahres, nachdem der Anspruchsberechtigte von seinem Anspruch und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben müssen.

 

Oft weiß der Pflichtteilsberechtigte nicht, wie hoch sein Pflichtteilsanspruch ist, weil er die genaue Zusammensetzung des Nachlasses nicht kennt. Diese Kenntnis muss er sich erst vom Erben oder anderen Personen verschaffen. Weigern sich diese, Auskunft über die Zusammensetzung des gesamten Nachlasses zu geben, ist vielmals Klage geboten. Die Klage erfolgt mehrstufig und beginnt damit, den Verpflichteten zur Auskunftserteilung verurteilen zu lassen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des daraufhin erteilten Nachlassverzeichnisses, kann in einer zweiten Stufe die eidesstattliche Versicherung vom Auskunftsverpflichteten verlangt werden. Daraufhin kann der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Pflichtteils errechnen und in einer dritten Stufe vom Zahlungsverpflichteten einfordern.

 

Sind noch nicht alle Stufen der Pflichtteilsklage innerhalb der oben angesprochenen Verjährungsfrist abgeschlossen, ist dies unschädlich, denn die Klageerhebung hemmt die Verjährung, sodass während des laufenden Klageverfahrens Verjährung grundsätzlich nicht eintreten kann. Ein ganz wichtiger Aspekt darf hierbei nicht übersehen werden: Befinden sich im Nachlass Gegenstände, deren Wert erst noch zum Beispiel durch ein Wertgutachten eines Sachverständigen ermittelt werden muss, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Pflichtteilsschuldner diese Wertermittlung durchführen lässt. Da es sich hierbei um einen eigenständigen Rechtsanspruch handelt, verjährt dieser isoliert und unabhängig von der zuvor skizzierten dreistufigen Pflichtteilsklage. Wer also von wertermittlungsabhängigen Gegenständen im Nachlass des Verstorbenen weiß, muss vor Ablauf der Verjährungsfrist ausdrücklich Klage auf Ermittlung des Werts dieses Gegenstands erheben, andernfalls kann der Anspruch auf Wertermittlung gegen den Pflichtteilsschuldner nicht mehr durchgesetzt werden. Die dreistufige Pflichtteilsklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft sowie auf Auszahlung des Pflichtteils hemmt allein die Verjährung des Anspruchs auf Wertermittlung nicht (vgl. OLG München, Urteil vom 08.03.2017, Az. 20 U 3806/16).

 

(29.05.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Thomas Schneider)

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