Aktuelles

18.03.2016

Wahrung vertraglicher Ausschlussfristen

In Arbeits- und Tarifverträgen wird regelmäßig eine so genannte zweistufige Ausschlussfrist vereinbart. Die Parteien müssen nach diesen Klauseln etwaige Ansprüche binnen einer bestimmten Frist (üblicherweise drei Monate) gegenüber der jeweils anderen Partei geltend machen und nach Ablehnung des Anspruchs binnen einer weiteren Frist Klage zu erheben. Wird der Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht, entfällt der Anspruch. 

 

In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die Frist zur Geltendmachung auch durch Zustellung einer entsprechenden Klage bei der jeweils anderen Partei gewahrt werden kann. Die außergerichtliche Geltendmachung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat nun (Urteil vom 16.03.2016, Az. 4 AZR 421/15) in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung aber klargestellt, dass zur Wahrung der Frist zur Geltendmachung des Anspruchs der Zugang der Erklärung bei der jeweils anderen Partei entscheidend ist. Der Eingang einer Klageschrift bei Gericht genügt zur Wahrung der Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung nicht. Die Regelung des § 167 ZPO, der für bestimmte materielle Fristen – insbesondere gesetzliche Verjährungsfristen – einen Zugang des Schriftsatzes bei Gericht zur Fristwahrung ausreichen lässt, wenn das Gericht diesen alsbald an die andere Partei zustellt, gilt für vertragliche und tarifvertragliche Ausschlussfristen nicht. 

 

Da die Parteien die Bearbeitung von Klageschriften bei Gericht und deren Zustellung bei der Gegenpartei nicht beeinflussen können, sollte zur Wahrung der Ausschlussfrist daher – gegebenenfalls parallel zur Klageerhebung – an die fristwahrende außergerichtliche Geltendmachung gedacht werden (Urteil vom 16.03.2016, Az. 4 AZR 421/15; PM des BAG Nr. 12/16).


(18.03.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht Fabian Scheunemann)

Sie suchen Rechtsbeistand
oder haben Fragen?

Ihr Kontakt zu uns:

Tel.: 089 / 890 57 28 - 0
Fax: 089 / 890 57 28 - 11