Aktuelles
02.05.2014
Vollstreckung gegen Jobcenter im Eilverfahren
Jobcenter, die Leistungen der Grundsicherung ("Hartz IV") gar nicht oder in zu geringer Höhe bewilligen, können im Wege eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht dazu gezwungen werden, (höhere) Leistungen zu gewähren. Entsprechendes gilt für die Sozialämter, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach den sozialhilferechlichen Vorschriften leisten müssen.
Eilentscheidungen des Gerichts zugunsten der bedürftigen Bürger sind grundsätzlich vollstreckbar. Dies bedeutet, dass gegen das Jobcenter oder Sozialamt Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergriffen werden können, wenn diese den Eilbeschluss des Sozialgerichts nicht unverzüglich umsetzen.
Hat das Sozialgericht in der einstweiligen Anordnung unmittelbar die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages verfügt, erfolgt die Zwangsvollstreckung gegen Jobcenter oder Sozialamt durch den Gerichtsvollzieher. Wurden Jobcenter oder Sozialamt vom Sozialgericht lediglich zum Ausspruch einer vorläufigen Bewilligung von höheren Leistungen verurteilt, kann die Vollstreckung nicht durch den Gerichtsvollzieher erfolgen; vielmehr muss in diesem Fall beim Sozialgericht ein Antrag auf Androhung von Zwangsgeld gegen die Sozialbehörde gestellt werden. Kommt die Behörde ihrer Verpflichtung daraufhin immer noch nicht nach, kann gegen Jobcenter oder Sozialamt ein Zwangsgeld bis zu EUR 1.000,00 festgesetzt werden.
Der zuletzt genannte Weg (Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung) ist allerdings gegenüber dem Auftrag an den Gerichtsvollzieher der mühsamere. Der Gerichtsvollzieher zieht vom Jobcenter oder Sozialamt sogleich das im Eilbeschluss des Sozialgerichts ausgeurteilte Geld ein und übergibt es unmittelbar an den bedürftigen Bürger. Gegen die Androhung von Zwangsgeld kann die Behörde Beschwerde einlegen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 26.02.2014, Az. L 7 AS 149/14 ER) hat die Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung aufschiebende Wirkung, d.h. während des laufenden Beschwerdeverfahrens kann keine endgültige Einziehung des Zwangsgelds von der Behörde erfolgen. Dies wird häufig zu weiteren Verzögerungen führen, bis der Bedürftige sein Geld ausbezahlt bekommt.
Die genannte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichs ist auf Kritik gestoßen und steht nicht im Einklang mit der sozialgerichtlichen Verfahrensordnung. Gleichwohl wird deutlich, wie wichtig es ist, dass das Sozialgericht in Eilverfahren nicht nur eine Verpflichtung des Jobcenters oder Sozialamts zur (vorläufigen) Bewilligung höherer Leistungen, sondern unmittelbar die Auszahlung eines besimmten höheren Geldbetrags ausspricht. Hierauf sollte sogleich bei Einreichung des Eilantrags beim Sozialgericht geachtet werden.
(02.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Thomas Schneider)
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