Aktuelles

13.05.2016

Schriftformerfordernis bei Elternzeitverlangen

 

Gemäß § 16 Abs. 1 BEEG müssen Arbeitnehmer spätestens sieben Wochen vor Beginn einer geplanten Elternzeit die Elternzeit in Schriftform von ihrem Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Dauer Elternzeit in Anspruch genommen werden soll.

 

Nach § 126 BGB ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Erklärung vom Erklärenden eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wurde und dem Empfänger im Original zugeht.

 

Mit Urteil vom 10. Mai 2016 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 145/15) nun klargestellt, dass das in § 16 Abs. 1 BEEG enthaltene Schriftformerfordernis streng auszulegen ist. Per E-Mail oder per Fax zugegangene Elternzeitverlangen sind absolut nichtig. Dies hat insbesondere zur Folge, dass der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit gemäß § 18 BEEG nicht greift und das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers wegen Verletzung der Arbeitspflicht gekündigt werden kann (PM des BAG Nr. 23/16).

 

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sich Berufen des Arbeitgebers auf die strenge Form des Verlangens von trotz Kenntnis des Elternzeitbegehren auch nicht grundsätzlich treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.

 

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, die Wahrung gesetzlicher Formerfordernisse nochmals in den Betriebsabläufen zu prüfen und für die Zukunft sicherzustellen. Gerade Elternzeitanträge werden in der Praxis häufig nur im persönlichen Gespräch mündlich gestellt, was sowohl für Arbeitgeber (unter dem Gesichtspunkt der Sozialabgabenlast) als auch für Arbeitnehmer negative Folgen haben kann.


(13.05.2016 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht Fabian Scheunemanne)

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