Aktuelles
03.03.2014
Klinik-Card-Verträge zw. Krankenhaus und PKV
Krankenhäuser, die Patienten mit privater Krankenversicherung behandeln, müssen ihre Honorarforderungen gegen die privaten Krankenkassen schleunigst geltend machen. Andernfalls besteht die Gefahr, der Forderung verlustig zu gehen.
Bei der Behandlung von Privatpatienten in einem Krankenhaus hat das Krankenhaus grundsätzlich direkt mit der privaten Krankenversicherung des Patienten abzurechnen. Weigert sich diese, die Kostenrechnung des Krankenhauses auszugleichen, muss der Krankenhausträger seine Forderung nötigenfalls auf dem Gerichtswege geltend machen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 20.08.2013, Az. 25 U 1842/13) handelt es sich bei einem sog. Klinik-Card-Vertrag zwischen Krankenhaus und privater Krankenversicherung um kein selbstständiges Garantieversprechen der Krankenkasse auf Begleichung sämtlicher Ansprüche des Krankenhauses, die dieses gegenüber dem Patienten bei Privatabrechnung geltend machen könnte. Vielmehr müsse das Krankenversicherungsunternehmen nur in demjenigen Umfang leisten, als es laut Versicherungsvertrag gegenüber seinem Versicherten Kostenerstattung für stationäre Leistungen zu erbringen habe. Rechtlich liegt eine Abtretung der Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Krankenversicherer an den Krankenhausträger vor. Sollte die private Krankenkasse Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Versicherten erheben können, kann sie diese folglich auch der Forderung des mit der Versicherung direkt abrechnendnen Krankenhauses entgegenhalten.
Ist beispielsweise die Forderung des Versicherten gegen seine Krankenversicherung auf Kostenerstattung nach versicherungsrechtlichen Vorschriften verjährt, schuldet die private Krankenkasse auch dem Krankenhaus keine Zahlung mehr. Die Forderung des Krankenhauses geht damit auf Dauer unter. Das Krankenkenhaus kann die Behandlungskosten auch nicht vom Patienten verlangen, weil dieser dem Krankenhaus zumindest entgegenhalten kann, dass das Krankenhaus schuldhaft die ordnungsgemäße Durchsetzung der Kostenforderung gegen die Krankenversicherung versäumt hat, wenn es die Forderung verjähren ließ; der Patient kann insofern mit einem Schadensersatzanspruch gegen das Krankenhaus aufrechnen.
(03.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Thomas Schneider)
Sie suchen Rechtsbeistand
oder haben Fragen?
Ihr Kontakt zu uns:

